Grundpflege nach SGB XI

Die Grundpflege umfasst alle, nicht medizinischen Leistungen, die im Alltag in gewohnter häuslicher Umgebung zu meistern sind.

Die ambulante Grundpflege soll dazu beitragen, Ihren Heilungsprozess zu fördern und Ihren Gesundheitszustand zu halten oder zu verbessern.

Wir unterstützen Sie in den alltäglichen Aufgaben in Ihrem eigenen Zuhause. Ihr Wohlergehen und die Förderung Ihrer Gesundheit sowie Selbstständigkeit ist uns hierbei besonders wichtig.

Denn nur so kann ein Krankenhaus- oder Altenheimaufenthalt verkürzt oder langfristig vermieden werden.

Um Sie so lange wie möglich in Ihren eigenen vier Wänden unterstützen zu können, beziehen wir einige prophylaktische und fördernde Maßnahmen mit in die Pflege ein.

Dies können Maßnahmen zur Vermeidung von Obstipation, Entstehung von Dekubitus oder anderen Wunden sein. Auch Thrombose, Kontrakturen, Dehydration und Inkontinenz können vermieden werden.

Welche Leistungen gehören zur Grundpflege dazu?

Körperpflege

Duschen, Baden, Waschen, Rasieren, Zähne putzen, etc.

Mobilität

Spazieren gehen, Treppensteigen, Unterstützung beim Aufstehen oder Zubettgehen

Ernährung

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Vorbereitung des Frühstücks oder Abendessen

Hauswirtschaftliche Leistungen

Einkaufen, Putzen, Wäsche waschen, etc.

Grundpflege wird, wenn ein Pflegegrad vorhanden ist, von der Pflegekasse finanziert. Wenn keiner vorhanden ist, aber schnelle Hilfe benötigt wird, kann ein Arzt die Grundpflege für 28 Tage verordnen.

Benötigen Sie einen Pflegegrad oder eine Höherstufung? Sie möchten Grundpflege durch unseren Pflegedienst in Anspruch nehmen? Wenden Sie sich gerne an uns. Wir helfen Ihnen weiter und beraten Sie ausführlich.

Ab wann ist man pflegebedürftig?

Laut dem Pflegestärkungsgesetz sind Personen pflegebedürftig, die körperliche oder/und geistige Einschränkungen haben. Es geht um die Frage, ob erforderliche Fähigkeiten, die zur Bewältigung des Alltages noch vorhanden sind und damit verbundene Tätigkeiten selbstständig ausgeführt werden können oder nicht.

Nach einem Antrag bei der Pflegekasse auf Einstufung in einen Pflegegrad und einer pflegefachlichen Beurteilung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), wird ein Pflegegrad ermittelt. Insgesamt gibt es fünf.

Je nach dem, in welchen Pflegegrad Sie eingestuft werden, erhalten Sie durch die Pflegekasse finanzielle Unterstützung.

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung je Monat
1 Nur Anspruch auf ein Beratungsgespräch alle 125,00 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
2 316,00 € 689,00 €
3 545,00 € 1.298,00 €
4 728,00 € 1.612,00 €
5 901,00 € 1.995,00 €

Pflegegeld

Das Pflegegeld kann von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 beantragt werden. Der Anspruch setzt aber voraus, dass die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst sichergestellt und von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder Ehrenamtlichen, übernommen werden.

Auch sind Sie dazu verpflichtet, einen Beratungsbesuch bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich sowie bei Pflegerad 4 und 5 einmal vierteljährlich, durch einen Pflegdienst, der Vertragspartner der Pflegekasse ist, in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn Sie für die erforderlichen Pflegemaßnahmen einen professionellen ambulanten Pflegedienst, der Vertragspartner der Pflegekasse ist, beauftragen.

Kombinationsleistungen

Diese setzen sich aus Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld zusammen. Wenn Sie sich für die Kombinationspflege entschieden haben und die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft wird, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld.

Das Pflegegeld wird prozentual in dem Maße gemindert, indem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat.

Beispiel:

PG 3 – Pflegesachleistungen 1.298,00 € – abgerechnet werden Leistungen vom Pflegedienst in Höhe von 1038, 40 € (80 %), dann werden diese 80 % vom Pflegegeld gekürzt.
PG 3: Pflegegeld 545,00 € – 436,00 € (80 %) = anteiliges Pflegegeld 109,00 €

Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson erkrankt oder Urlaub macht und somit vorübergehend an der Pflege gehindert ist, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Die Kosten für eine Ersatzpflege, bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr ist möglich (eine Mindestpflegezeit von 6 Monaten muss von der Pflegeperson erreicht sein), übernimmt die Pflegeversicherung ab dem Pflegegrad 2, in Höhe von bis zu 1.612,00 €. Zudem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806,00 €) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.

Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise beantragt werden, wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden pro Tag beträgt. In diesem Fall erfolgt keine Begrenzung auf 6 Wochen, sondern nur auf den Höchstbetrag.

Das Pflegegeld wir in voller Höhe weitergezahlt. Die 1.612,00 € können für die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, entfernte Verwandte oder eine fremde Person verwendet werden.

Kurzzeitpflege (Stationär)

Kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege nicht oder noch nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege (Tagespflege) nicht ausreicht. Alle Anspruchsberechtigen ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 können dann Kurzzeitpflege beantragen. Die Höhe für die Kurzzeitpflege beträgt 1.612,00 € pro Kalenderjahr. Reicht dieses nicht aus, kann die Leistung für die Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, soweit diese noch nicht ausgeschöpft ist.

LK 1 - Kleine Körperpflege

Leistungskomplexe gemäß SGB XI Preis Punkte
An-/Auskleiden (inbegriffen auch bei LK2 und LK3) - -
Mund-/Zahnpflege (inbegriffen auch bei LK2 und LK3) - -
Teilwaschen 14,14 € 260
Kämmen und/oder Rasieren 2,72 € 50
Einfache Hilfe / Unterstützung bei Ausscheidungen 2,72 € 50
Hilfe beim Aufsuchen / Verlassen des Bettes 2,18 € 40

LK 2 - Große Körperpflege

Leistungskomplexe gemäß SGB XI Preis Punkte
Ganzkörperwäsche / Dusche 20,13 € 370
Kämmen und/oder Rasieren 2,72 € 50
Einfache Hilfe / Unterstützung bei Ausscheidungen 2,72 € 50
Hilfe beim Aufsuchen / Verlassen des Bettes 2,18 € 40

LK 3 - Große erweiterte Körperpflege

Leistungskomplexe gemäß SGB XI Preis Punkte
Vollbad 25,57 € 470
Kämmen und/oder Rasieren 2,72 € 50
Einfache Hilfe / Unterstützung bei Ausscheidungen 2,72 € 50
Hilfe beim Aufsuchen / Verlassen des Bettes 2,18 € 40
Leistungskomplexe gemäß SGB XI Preis Punkte
Spezielle Lagerung 5,44 € 100
Umfangreiche Hilfe / Unterstützung bei Ausscheidungen 8,16 € 150
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - Einfache Hilfe 5,44 € 100
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - Umfangreiche Hilfe 13,60 € 250
Enterale Ernährung über Sonde 8,16 € 150
Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen 5,44 € 100
Hilfestellung beim Verlassen u. Wiederauf. der Wohnung 6,53 € 120
Mobilisation in der Wohnung 6,53 € 120
Hauswirtschaftliche Versorgung (5-Min.-Takt) 1,61 € 50
Erstgespräch durch eine Pflegekraft 48,96 € 900
Pflegeeinsatz gem. §37 Abs. 3 SGB XI 75,00 € -
LK 19 - Hausbesuchspauschale 06:00 - 20:00 Uhr 5,46 € -
LK 19 - 1/2 Hausbesuchspauschale 06:00 - 20:00 Uhr 2,73 € -
LK 20 - erhöhte Hausbesuchspauschale 20:00 - 06:00 Uhr, Wochenende und Feiertagen 10,92 € -
LK 20 - 1/2 erhöhte Hausbesuchspauschale 20:00 - 06:00 Uhr, Wochenenden und Feiertagen 5,46 € -
Betreuung §45b SGB XI (pro Stunde) 20,00 € -
Hauswirtschaftliche Versorgung (pro Min.) - §45b SGB XI 0,30 € -
Investitionskosten (auf die Gesamtsumme) 4 % -